Mietrecht

Ihre Situation
In Zeiten wirtschaftlicher Anspannung sind auch die Vermieter gehalten zu sparen. Dies hat unter Umständen zur Folge, dass wichtige Instandhaltungsmaßnahme verzögert oder verschleppt werden und hierdurch Mängel an den Mietobjekten entstehen. Die so auftretenden Mängel können von undichten Fenstern oder einem defekten Aufzug bis hin zum vollständigen Ausfall der Heizungsanlage im Haus reichen.

Aber auch wenn der Vermieter in seine Mietobjekte investiert und den Wohnwert nachhaltig verbessert, kann dies zu einem Rechtsstreit mit den Mietern führen, da der Vermieter seine Investition im Wege einer Mieterhöhung an diese weitergeben wird.

Anlass zu Unstimmigkeiten kann auch die dem Mieter vom Vermieter erteilte Abrechnung über die Betriebs- und Nebenkosten des Mietobjektes geben. Viele Betriebskostenabrechnungen sind fehlerhaft und ist das Mietverhältnis erst einmal belastet, ist der Schritt des Vermieters zur Kündigung des vermeidlich „unbequemen“ Mieters nicht mehr weit.

Empfehlung
Sollten Sie als Mieter Mängel an der von Ihnen gemieteten Wohnung feststellen, wird Ihnen der Weg zum Anwalt meist nicht erspart bleiben. Denn um den Vermieter zu einer raschen Beseitigung der aufgetretenen Mängel zu bewegen, hilft in der Praxis oft nur die Minderung der Miete. Diese muss sich allerdings in einem angemessenen Rahmen zum aufgetretenen Mangel halten und ist eine Einzelfallentscheidung, die es richtig einzuschätzen gilt.

Auch im Falle einer Mieterhöhung kann es sich lohnen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Eine Mieterhöhung ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen hinsichtlich Höhe und Verfahren gebunden. Werden diese nicht eingehalten, so ist die Mieterhöhung unwirksam.

Bestehen Unklarheiten hinsichtlich der Ihnen vorgelegten Betriebskostenabrechnung, sollten Sie diese unbedingt prüfen lassen. Achten Sie darauf, dass Sie trotz der Komplexität der Abrechnung diese nachvollziehen können müssen. Auch gibt es hier wiederum bestimmte inhaltliche Voraussetzungen, die vom Vermieter eingehalten werden müssen.

Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via E-Mail, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsführung nicht entgegen.

Tätigkeitsgebiete

Mittelständische Unternehmen und Selbständige

Privatpersonen